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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen DomQuartier Salzburg GmbH Veranstaltungswesen Residenz zu Salzburg

Mozartplatz 10
5020 Salzburg, Österreich

Tel.: +43 662 8042-2109
E-Mail: office@domquartier.at
UID: ATU66911167

 

  1. Geltungsbereich

    Die Geschäftsbedingungen finden, unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen, auf alle Vereinbarungen über die Anmietung von Räumlichkeiten zwischen der DomQuartier Salzburg GmbH, in der Folge kurz: ,,DQS", und deren Vertragspartner, in der Folge kurz:  „Vertragspartner", Anwendung, soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
     
  2. Vertragsabschluss
    1. Auf Anfrage stellt die DQS ein unverbindliches Angebot.
    2. Erst wenn der Vertragspartner das Angebot fristgerecht schriftlich angenommen und die 1. Akontozahlung (bzw. den vereinbarten Betrag) auf das Konto bei der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, IBAN: AT75 3400 0423 0441 7440, BIC: RZOOAT2L fristgerecht geleistet hat, kommt zwischen den Vertragsparteien eine rechtsverbindliche vertragliche Vereinbarung zustande.
    3. Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
    4. Hinsichtlich der Nutzung besteht kein Exklusivitätsanspruch auf das gesamte Gebäude. Im Falle einer zweiten Veranstaltung wird der jeweils ersten Reservierung Vorrang gegeben.
       
  3. Preise
    1. Allgemein:
      Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe; verrechnet werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gemäß Preisliste gültigen Preise, auch wenn im Angebot andere Preise (z.B.: einer außer Kraft getretenen Preisliste) genannt sind.
    2. Raummiete:
      Die Mindestmiete beträgt drei Stunden ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mietdauer weniger als drei Stunden betragen hat. Ab Beginn der vierten Stunde sowie für Vorbereitungs- oder Abbauarbeiten ist für jede weitere begonnene Stunde der tatsächlichen Nutzungsdauer der in den Preislisten genannte Stundenbetrag zu entrichten.
    3. Betriebskosten:
      Stromkosten für Licht und Heizung, Personalkosten und ggf. andere Betriebskosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten. Diese Kosten sind zusätzlich vom Vertragspartner zu tragen. Werden die Räumlichkeiten überdurchschnittlich verschmutzt, werden die tatsächlichen Kosten des höheren Reinigungsaufwandes verrechnet.
    4. Vergebührung, Abgaben und andere Gebühren:
      Alle im Zusammenhang mit der Anmietung von Räumlichkeiten und der durchgeführten Veranstaltung entstehenden Kosten, Abgaben und Gebühren sowie eine zu entrichtende Kommissionsgebühr für eine öffentliche Veranstaltung und Beiträge an Verwertungsgesellschaften (z.B. AKM etc.) sind zusätzlich zu den in den Preislisten enthaltenen Preisen vom Vertragspartner zu tragen.
       
  4. Zahlungsmodalitäten
    1. Die Miete ist in zwei Raten wie folgt zu entrichten:
      1. Das im Angebot vorgeschriebene Akonto ist binnen 7 Tagen nach Einlangen des schriftlich gegengezeichneten Angebotes bei der DQS auf das Konto bei der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, IBAN: AT75 3400 0423 04417440, BIC: RZOOAT2L einzuzahlen.
      2. Die restliche Miete und die tatsächlich entstandenen Betriebs- und Personalkosten sowie alle übrigen Kosten (Kosten der Vergebührung, Abgaben, andere allfällige Gebühren etc.) werden von der DQS nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum spesen- und abzugsfrei auf das vorgenannte Konto einzuzahlen.
    2. Der DQS steht es darüber hinaus frei, die Bezahlung zur Gänze im Voraus oder die Vorlage einer abstrakten Bankgarantie mit einer Laufzeit bis einen Monat nach dem gebuchten Termin zu verlangen. Die Bankgarantie kann gezogen werden, wenn Verbindlichkeiten des Vertragspartners aus der vertraglichen Vereinbarung nicht fristgerecht bezahlt werden.
    3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 9,2% über dem Basiszinssatz p.a. fällig. Zusätzlich hat der Vertragspartner sämtliche dadurch der DQS entstehenden Spesen und Kosten, insbes. Mahngebühren von€ 25,00 pro Mahnung, Inkasso, außergerichtliche Anwaltskosten, zu zahlen.
    4. Bei Personenmehrheit auf Seiten des Vertragspartners, haften diese zur ungeteilten Hand.
       
  5. Stornobedingungen
    1. Bei Stornierung durch den Vertragspartner bis zwei Wochen vor Buchungstermin wird das Akonto als Stornogebühr verrechnet. Bei Stornierung nach diesem Zeitpunkt wird die gesamte Miete als Stornogebühr verrechnet.
    2. Die DQS ist überdies berechtigt, aus wichtigem Grund durch einseitige Erklärung, die an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Vertragspartners abgesendet werden kann, und hinsichtlich der Vertragspartner das Beförderungsrisiko trägt, vom Vertrag zurückzutreten.
      Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
      1. der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DQS im Verzug ist,
      2. die für die vom Vertragspartner geplante Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wurden,
      3. über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde,
      4. die Veranstaltung Würde und Niveau des Veranstaltungsorts widerspricht oder extremistisch ist oder
      5. wegen der Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist
      6. der Vertragspartner gegen die in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen Bestimmungen verstößt. Sollte die DQS aus wichtigem Grund zurücktreten, ist die Stornogebühr in der unter 1) bezeichneten Höhe, je nachdem, wann der DQS der Rücktrittsgrund bekannt wurde, zu zahlen.
    3. Die DQS ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
      1. Räumlichkeiten in der Salzburger Residenz vom Land Salzburg im Rahmen eines offiziellen Empfanges des Landes Salzburg benötigt werden, bis zu drei Wochen vor Veranstaltungstermin.
      2. im Falle höherer Gewalt (z.B.: Brand, Unwetter, Streik) oder sonstiger nicht von der DQS zu vertretender, außerhalb ihres Einflussbereiches liegender Ereignisse (z.B.: Freiluftveranstaltung vor der Liegenschaft), die eine Durchführung der beabsichtigten Veranstaltungen unmöglich machen.
        Dem Vertragspartner stehen in diesen Fällen keine Schadenersatzansprüche gegen der DQS zu.
    4. Die DQS ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug auch den Abbruch einer bereits laufenden Veranstaltung anzuordnen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinerlei wie immer gearteten Anspruch gegenüber der DQS. Die DQS behält sich das Recht vor, Schadenersatz in Höhe von mindestens der Stornogebühr gemäß Punkt V. 1) geltend zu machen.
    5. Storniert der Vertragspartner einen Teil der Räumlichkeiten und/oder der ursprünglich vereinbarten zeitlichen Nutzung oder Leistung, so ist die Stornogebühr aliquot gemäß Punkt V. 1) zu bezahlen.
       
  6. Haftung
    1. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaus. Der Vertragspartner haftet der DQS, deren Dienstnehmern und deren Kunden für alle Schäden (auch für Folgeschäden), die durch ihn selbst von ihm beauftragten und beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Gästen verursacht wurden.
    2. Der Vertragspartner wird der DQS hinsichtlich aller infolge der Nutzung entstandenen Schäden und Ansprüche Dritter schad- und klaglos halten. Dies gilt auch für alle mit der Abwehr dieser Ansprüche der DQS erwachsenden Auslagen.
    3. Der Vertragspartner hat eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschaden sowie Schäden, welche die DQS erleidet) mit einer Mindestdeckung von€ 3 Mio. pro Schadensfall abzuschließen und diese vor Veranstaltungsbeginn der DQS vorzulegen. Liegt eine diesbezügliche Versicherungsbestätigung nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vor, wird die von der DQS abgeschlossene Veranstalterhaftpflichtversicherung, die jedoch Schäden der DQS nicht deckt herangezogen und die anteilsmäßige Prämie dem Vertragspartner verrechnet. Der Selbstbehalt pro Schadensfall beträgt diesfalls € 730,00.
    4. Sollte der Vertragspartner eine Veranstaltung vor dem rechtsgültigen Zustandekommen gemäß Punkt II. 2) bewerben, so kann er daraus keinerlei Ansprüche gegen der DQS geltend machen.
    5. Allfällige Ersatzansprüche des Vertragspartners sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs unverzüglich schriftlich anzuzeigen und sind verjährt wenn sie nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Werden bei Übernahme der Räumlichkeit/en seitens des Vertragspartners keine Beanstandungen vorgebracht, so gilt/gelten die Räumlichkeit/en als einwandfrei übernommen und können nachträgliche Beanstandungen und Rechtsfolgen nicht mehr geltend gemacht werden. Durch den erfolgten Beginn der Aufbauarbeiten durch den Vertragspartner bestätigt dieser, dass die gemietete/n Räumlichkeit/en geeignet ist/sind und diesbezüglich keine Mängel aufweist/en.
    6. Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners gegenüber der DQS wird für leichte und grobe Fahrlässigkeit im gesetzlich zulässigen Ausmaß und jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als nicht Deckung durch eine Haftpflichtversicherung der DQS für die entstandenen Schäden besteht.
    7. Des Weiteren wird eine Haftung der DQS nach§§ 970ff und 1316 ABGB ausgeschlossen. Die DQS haftet nicht für die von dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen eingebrachte oder diesen abhanden gekommene Gegenstände. Diesbezüglich trifft den Vertragspartner eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten.
       
  7. Benützungsbedingungen
    1. Für alle Veranstaltungsräumlichkeiten besteht Rauchverbot und die Verwendung von offenem Feuer ist verboten. Alle Besucher und Gehilfen des Vertragspartners sind hiervon in Kenntnis zu setzen und diese Verbote sind unbedingt einzuhalten. Soweit die Räumlichkeiten mit Brandmeldern ausgestattet sind, dürfen diese während der Veranstaltung nicht ausgeschaltet werden.
    2. Werden in den Räumlichkeiten Aufbauten errichtet, ist ein Mindestabstand von allen Wänden und fixen Gegenständen (wie z.B. Luster) von mindestens 30 cm einzuhalten. Scheinwerfer müssen mindestens 50 cm von Holz, Textilien und Tapisserien entfernt installiert werden und das Licht darf nicht direkt auf Gemälde strahlen. Der Nutzer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle Aufbauten, Stative und Leitern zum Schutz des Bodens mit Platten bzw. schützendem Filz und Scheinwerfer mit Hitzeschutzmatten unterlegt werden. Alle Ein- und Aufbauten müssen den bau- und veranstaltungspolizeilichen Bestimmungen und Auflagen entsprechen.
    3. Die eingebrachten Dekorations-, und Ausstattungsmaterialen dürfen keinen nennenswerten Beitrag zu den Brandlasten im vertragsgegenständlichen Objekt (z.B. Ausstellungsbereich) leisten. Es dürfen daher nur Dekorationsmaterialen aus brandsicheren Materialien verwendet werden. Die verwendeten Materialen müssen zumindest der Brennbarkeitsklasse „C" (entspricht „schwer entflammbar"), der Rauchentwicklungsklasse „s1" (entspricht „schwach qualmend") und der der Tropfbildungsklasse „d0" (entspricht „schwach tropfend") entsprechen. Darüber sind entsprechende schriftliche Nachweise gemäß der geltenden Ö Norm EN 13501-1 zu erbringen.
      Vorgelegte Prüfzeugnisse müssen in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
    4. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und für die Einholung aller notwendigen behördlichen Bewilligungen verantwortlich.
    5. Werbemaßnahmen des Vertragspartners, die einen Bezug zum genutzten Objekt enthalten, bedürfen der schriftlichen Einwilligung der DQS. Die Verwendung der genutzten Objekte zum Zwecke von Ton- und Filmaufzeichnungen sowie Rundfunk- und TV-Aufnahmen bedarf der schriftlichen Genehmigung der DQS.
    6. Ohne schriftliche Zustimmung durch die DQS ist der Vertragspartner nicht berechtigt, ihm vertraglich zustehende Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder durch Dritte ausüben zu lassen. Selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen gegenüber der DQS zur ungeteilten Hand.
    7. Der Vertragspartner ist in Kenntnis der Hausordnung und verpflichtet sich diese - bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung der DQS - in allen Punkten einzuhalten.
    8. Nach Ende der vereinbarten Mietdauer ist das Objekt zu räumen und die dazugehörigen Einrichtungen im ursprünglichen Zustand besenrein zu übergeben. Vom Vertragspartner (sowie von ihm beauftragten Firmen) eingebrachte Gegenstände, Verpackungsmaterial und Reste eines Caterings, sind gänzlich zu entfernen, widrigenfalls wird die DQS die Entfernung und Einlagerung dieser Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners veranlassen. Etwaig am genutzten Objekt entstandene Schäden werden ausschließlich von der DQS auf Kosten des Vertragspartners behoben.
       
  8. Teilnehmer
     

    Die für die einzelnen Räume festgesetzten Belegungszahlen (lt. Liegenschaftsunter-lagen) dürfen vom Vertragspartner nicht überschritten werden. Der Vertragspartner bestätigt in Kenntnis der diesbezüglichen Veranstaltungsstättengenehmigung zu sein. Für die Salzburger Residenz gilt eine gesamt höchstzulässige Personenanzahl von 645 (ohne Zustimmung von Universität und Dom 525) Personen, welche nicht überschritten werden darf.

  9. Programmablauf

    Der DQS ist Programm und Ablauf der Veranstaltung bei Bestellung mitzuteilen. Eine Woche vor Veranstaltungsbeginn muss das vollständige Programm und dessen Ablauf bei der DQS einlangen. Der Vertragspartner muss durch eine verantwortliche Aufsichtsperson jederzeit während der Veranstaltung repräsentiert und für die DQS erreichbar sein. Der DQS sind Name und Handynummer der verantwortlichen Aufsichtsperson eine Woche vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.
     
  10. Aufsicht

    Die Anzahl der Aufsichtspersonen richtet sich nach Art und Umfang der Veranstaltung und dem Veranstaltungsort sie wird von der DQS festgesetzt. Mindestens eine Aufsichtsperson der DQS ist während der Nutzungsdauer anwesend und wird in Rechnung gestellt. Jedenfalls zusätzlich wird eine Person in der Garderobe sowie ein Portier in Rechnung gestellt.
     
  11. Behördliche Bewilligungen

    Sollten für die Veranstaltung behördliche Bewilligungen erforderlich sein (z.B. nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 idgFL sind diese zeitgerecht zu beantragen und sogleich nach Erteilung der Bewilligung an die DQS in Kopie zu übergeben. Allfällige behördliche Auflagen für die Veranstaltung sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten und ohne Ersatzanspruch gegenüber der DQS zu erfüllen.
     
  12. Vertragsstrafe

    Sollte der Vertragspartner vertraglich übernommene Verpflichtungen nicht erfüllen, hat er eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 2.000,00 (inkl. USt.) zu entrichten. Dessen ungeachtet, ist die DQS berechtigt, den infolge der Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend zu machen.
     
  13. Gerichtsstand, Anwendbares Recht Schriftlichkeit

    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg. Es wird die Anwendbarkeit des materiellen österreichischen Rechts, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung sowie dieser Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Sollte eine Regelung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsbereich DomQuartier Salzburg GmbH" ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
    Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitestmöglich entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

 

Stand 1/2022